19. Februar 2019


Unsere Satzung

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Stand 19. Februar 2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerliste e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in 67489 Kirrweiler, Edenkobener Weg 23.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau unter VR 1945 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist darauf ausgerichtet, parteiunabhängige Kommunalpolitik zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger zu betreiben.

§ 3 Ziel des Vereins

Der Verein strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde Maikammer bzw. der neuen Verbandsgemeinde Edenkoben und des Kreises Südliche Weinstraße an.
Zur Verwirklichung seiner kommunalpolitischen Ziele stellt sich der Verein – nachfolgend „BL“ – genannt- die vorrangige Daueraufgabe, sich bei Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen zum Ortsgemeinderat und beim Verbandsgemeinderat und Kreistag auf anderen Wahllisten zu beteiligen. Die BL kann Untergruppen in den einzelnen Ortsgemeinden bilden.
Die BL will insbesondere:
- uneigennützig und fair im Ortsgemeinde- und Verbandsgemeinderat sowie im Kreistag nebst seinen Ausschüssen zum Wohle der Allgemeinheit mitarbeiten;

- für die Förderung aller Berufsstände eintreten;

- das Gemeinschaftsleben der Bürgerinnen und Bürger nach den Prinzipien eines freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaates unterstützen und mitgestalten.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle wahlberechtigten Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Annahme ist nur dann wirksam, wenn der Vorstand dem Eintretenden dies schriftlich mitteilt.
Die Bürgerliste erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. Nur natürliche Personen, die Mitglied der Bürgerliste sind, können in den Vorstand gewählt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Jeder Inhaber von Ämtern, die durch die Bürgerliste erlangt worden sind, ist der Gemeinschaft Rechenschaft schuldig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) gegenüber den Vorstand zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärten Austritt,
b) Auflösung der Bürgerliste,
c) Tod eines Mitgliedes,
d) Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Er ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorliegt (zum Beispiel: vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, unehrenhaftes Verhalten). Gegen den Beschluss ist die Beschwerde in Form der Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem Mitglied schriftlich übergeben wurde. Wird der Beschluss durch Postzustellung übersandt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Organe der Bürgerliste

Die Organe der Bürgerliste sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand.

§ 8 Ausübung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 9. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Versammlungsortes spätestens 14 Tage vor dem festgesetzten Versammlungstermin.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) kann durch Beschluss des Vorstandes schriftlich oder elektronisch und unter Einhaltung der Einladungsfrist von 14 Tagen bei Bedarf einberufen werden. Sie muss vom Vorstand innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie prägt die Grundsätze der kommunalpolitischen Willensbildung der Bürgerliste. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters
c) Wahl der Bewerber für Wahlvorschläge zu den Ortsgemeinderäten und den gemeinsamen Wahllisten zum Verbandsgemeinderat und Kreistag
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Beschluss über Satzungsänderungen
f) Entlastung des Vorstandes
g) Bestellung von zwei Kassenprüfern
h) Beschluss über die Auflösung der Bürgerliste oder der Vereinigung mit anderen Wählergruppen
4. Parteilose Kandidaten bzw. parteilose Mitglieder der Fraktion der Bürgerliste können als Gäste ohne Stimmrecht bei einer Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand mit:

- dem 1. Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Pressereferenten

b) dem erweiterten Vorstand mit: bis zu fünf Beisitzern

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Bürgerliste. Er ist beschlussfähig, wenn er drei Tage vorher einberufen wurde und wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
Die Mitglieder des Vorstandes und die im Auftrag der BL arbeitenden Mitglieder von Räten, Kommissionen und Ausschüssen sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften wahrzunehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu berichten.

§ 11 Vertretung des Vereins

Als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB mit Einzelbefugnis gelten der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden können von der Einzelbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.

§ 12 Kassenführung

Der Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben der Bürgerliste im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Der Schatzmeister erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen und mündlichen Kassenbericht.

§ 13 Beschlüsse, Abstimmungen und Protokolle

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder der Arbeitsausschüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt.
Die Abstimmung erfolgt durch Hand hochleben oder durch Hochheben der Stimmkarte. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Regelung beschließen. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer und einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das gleiche gilt für Protokolle.

§ 14 Aufstellung des Kandiaten für das Amt des Bürgermeisters und der Kandidaten zur Ortsgemeinde-, Verbandsgemeinde und Kreisvertretung

1. Sämtliche Kandidaten der Bürgerliste werden durch die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) nominiert.

2. Für die Durchführung der Wahl und die Einhaltung der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestehenden Vorschriften sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz verbindlich.

3. Unter Leitung des Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einen Protokollführer und zwei Stimmenauszähler.

4. Gewählt werden können nur Mitglieder bzw. parteilose Personen, die anwesend sind oder im ernsten Verhinderungsfall ihre Bereitschaft zur Kandidatur unwiderruflich schriftlich erklärt haben.

5. Nach Aufstellung der Bewerberliste benennt die Versammlung zwei Teilnehmer, die die ordnungsgemäße Listenerstellung unterschriftlich und eidesstattlich bestätigen.

6. Weiter werden eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bestimmt, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind.

§ 15 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
Der Vorstand ist bevollmächtigt, über Auflagen des Registergericht oder des Finanzamts nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwaige notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung der Bürgerliste kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die als dann mit der vorgenannten Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 17 Schlußbestimmung

Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, geltenden gesetzlichen Bestimmungen des BGB

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2019 einstimmig beschlossen. Sie wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister.